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Eheschliessung in Japan
Sie möchten in Japan die Ehe schliessen. In diesem fall sind die japanischen Behörden zuständig Ihnen Auskunft über die benötigten Unterlagen zu geben. Wenn von Ihnen ein schweizerisches Ehefähigkeitszeugnis verlangt wird, dann erfahren Sie nachstehend, welche Unterlagen dazu benötigt werden. Die Heimatgemeinde (bei Wohnsitz im Ausland), resp. die Wohngemeinde (bei Wohnsitz in der Schweiz) stellt dieses Dokument aus aufgrund eines „Gesuchs um Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses“ sowie einer „Erklärung betreffend die Voraussetzungen für die Eheschliessung“, welche die Verlobten bei der Botschaft persönlich auszufüllen haben. Bei Wohnsitz in der Schweiz kann der/die Verlobte das Gesuch direkt bei der Wohngemeinde einreichen. Folgende Dokumente sind der Vertretung abzugeben:
- Pass
- Wohnsitzbescheinigung (Juminhyou)
- Japanischer Familienregisterauszug (Koseki Touhon [Zenbu Jikou Shoumei])
- Ehefähigkeitszeugnis (Yoken Gubi Shomeisho)
Falls geschieden, zusätzlich:
- Scheidungsurteil (Rikon Todoke no Juri Shoumeisho) oder Familienregister-auszug, aus welchem das rechtskräftige Scheidungsdatum ersichtlich ist.
Falls verwitwet, zusätzlich :
- Todesurkunde des früheren Ehegatten (Shibou Todoke no Juri Shoumeisho) oder Familienregisterauszug, in welchem der Tod des Ehegatten eingetragen ist.
- Bei Wohnsitz in Japan : Pass
- Bei Wohnsitz in Japan : Wohnsitzbescheinigung (Kisai Jikou Shoumeisho).
Fehlt diese Bestätigung, so kann die Vertretung anstelle dieses Dokuments eine gebührenpflichtige Nationalitäts- und Immatrikulationsbestätigung ausstellen (CHF 40.- in JPY) - Personenstandsausweis.
Fehlt dieses Dokument, wird die Zivilstandsamt Ihre Heimatgemeinde dieser Bestätigung gegen Gebühren bestellen.
Alle diese Dokumente dürfen nicht mehr als 6 Monate alt sein. Die Botschaft übersetzt und beglaubigt die japanischen Unterlagen, bevor sie zusammen mit Gesuch und Erklärung an die Heimat- bzw. Wohngemeinde in der Schweiz weitergeleitet werden. Nach Erhalt des „Ehefähigkeitszeugnis,“ ausgestellt durch das zuständige Zivilstandsamt in der Schweiz, wird die Botschaft eine amtliche Übersetzung des Dokuments ins Japanisch erstellen (Gebühren: CHF 75.- in JPY). Falls Sie diese Übersetzung nicht möchten, bitte um Mitteilung bei Einreichung der Dokumente.
Achtung: Bürger (Heimatort) der Kantone WAADT und GENF müssen sämtliche japanische Dokumente mit Apostille (Den Haag Abkommen vom 5. Oktober 1961) vorlegen. Die Apostille wird kostenlos durch das japanischen Aussenministerium ausgestellt:
http://www.mofa.go.jp/mofaj/toko/todoke/shomei/index.html
Ein Vorschuss von Yen 60'000 ist zu entrichten. Mit dem Ehefähigkeitszeugnis erhalten Sie eine detaillierte Abrechnung.
Ungefähr 2 – 3 Monate bis Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses.
