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Visum für Besuch, Tourismus und geschäftliche Aufenthalte

Die nachfolgende Information ist gültig für Bürger und Bürgerinnen von Bosnien und Herzegowina, die in Bosnien und Herzegowina leben und nur wünschen für einen maximalen Aufenthalt von 3 Monaten in die Schweiz zu reisen mit dem alleinigen Zweck eines Besuches, für Tourismus oder eines geschäftlichen Aufenthaltes.

  • Wenn Sie ein Visumgesuch für einen Familiennachzug stellen möchten, wählen Sie bitte die Internetseite „Visum für Familiennachzug“
  • Wenn Sie ein Visumgesuch aus einem anderen Grund stellen möchten (Studium, sportliche Veranstaltung, Arbeit etc.) oder wenn Sie kein Bürger/keine Bürgerin von Bosnien und Herzegowina sind, wählen Sie bitte die Seite „Visum aus anderen Gründen“
1. Dokumente, die mit dem Visumgesuch eingereicht werden müssen
  • Visumantragsformular, vollständig ausgefüllt, datiert und vom Antragsteller/von der Antragstellerin unterschrieben - das Formular wird gratis von der Botschaft zur Verfügung gestellt oder kann unter der Rubrik „Visumantrag für die Schweiz“ heruntergeladen werden
  • Reisepass (Original), dieser muss nach Ablauf der im Visum angegebenen Aufenthaltsdauer noch mindestens 3 Monate gültig sein
  • welcher mindestens noch 3 Monate nach der geplanten Rückkehr aus der Schweiz gültig sein muss
  • 1 Fotokopie des Passes (Seiten mit den persönlichen Angaben)
  • 1 Passfoto neuern Datums und von guter Qualität

2. Weitere Beilagen je nach Zweck der Reise
2.1 Geschäftsvisa

  • Originaleinladung des schweizerischen Geschäftspartners zusammen mit einem Handelsregisterauszg (nicht älter als 6 Monate). Das schweizerische Unternehmen sendet das Einladungsschreiben direkt per Fax an die Schweizerische Botschaft: Faxnumer: +387 33 570 120 oder auf dem Postweg
  • Falls die Reiseversicherung nicht vom CH-Geschäftspartner oder Arbeitgeber gedeckt ist (schriftliche Bestätigung), eine private Reiseversicherung gegen die Folgen von Krankheit und Unfall
  • Für Firmeninhaber: Kopie Handelsregisterauszug oder Arbeitsgenehmigung, schriftliche Bestätigung
  • Für Angestellte: Arbeitsbescheinigung vom BH-Arbeitgeber, Arbeitsbüchlein (Original und Fotokopie) und M2-Versicherungsformular (Original und Fotokopie)
  • Für LKW-Fahrer: dieselben Unterlagen wie Angestellte (siehe oben) zusammen mit dem lokalen und internationalen Führerschein (Original und Fotokopie)
  • Für Busfahrer: dieselben Unterlagen wie LKW-Fahrer (siehe oben) zusammen mit einer Fotokopie der Fahrerlaubnis des Arbeitgebers (Konzession)
2.2 Touristenvisum / Besuchsvisum
  • Hausliste, von der Wohngemeinde beglaubigt (Original)
  • Für Haus- und Wohnungsbesitzer: Eigentumsbestätigung oder beglaubigter Auszug aus dem Register
  • Für Landbesitzer: beglaubigter Auszug aus dem Register
  • Für Firmenbesitzer/Privatunternehmer: Kopie Handelsregisterauszug oder Arbeitsgenehmigung, schriftliche Bestätigung
  • Für Angestellte: Arbeitsbestätigung vom BH-Arbeitgeber, Arbeitsbüchlein (Original und Fotokopie) und M2-Versicherungsformular (Original und Fotokopie)
  • Für Rentner: Rentnerschein, Auszahlungsschein der letzten Rente (Original und Fotokopie)
  • Für Arbeitslose: Bestätigung vom Arbeitsamt
  • Für Gesuchsteller, die ihren unterhalt aus eigenen Mitteln finanzieren: Bankkontoauszüge der vergangen 3 Monate (Original und Kopie)
  • Für Studenten: Bestätigung der Fakultät (Original) und Studentenbüchlein (Original und Fotokopie)
  • Für Schüler: Bestätigung der Schule (Original)
  • Für Kinder/Jugendliche unter 18 Jahren die alleine oder nur mit einem Elternteil reisen: Einveständnis der Eltern bzw. des Elternteiles welcher nicht mitreist (gerichtlich beglaubigt, Original)
  • Reiseversicherung: Um das Haftrisiko zu reduzieren, ist es obligatorisch, eine private Reiseversicherung gegen die Folgen von Krankheit und Unfall während des Aufenthaltes in der Schweiz (bis CHF 50'000.00) abzuschliessen

Falls der Gastgeber die Aufenthaltskosten übernimmt: Die Vertretung händigt der/dem Gesuchsstellerin/Gesuchsteller das Formular Verpflichtungserklärung aus. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller füllt das Formular aus und übermittelt es der Garantin oder dem Garanten. Die Garantin oder der Garant ergänzt und unterzeichnet das Formular und sendet es zur Kontrolle an die zuständige kantonale oder kommunale Behörde. Diese Amtstelle erwähnt auf dem Formular das Ergebnis der Abklärungen und benachrichtigt zugleich die schweizerische Vertretung. Dieses Verfahren kann zwischen 4 und 6 Wochen dauern.

2.3 Transitvisum
  • Notwendiges Visum oder Dokument, welches die Einreise in den Zielstaat ermöglicht (Original und Fotokopie)
  • Ticket oder Reservation für die Reise mit Flug, Bus oder Zug. Für Transit mit PKW : Führerausweis und KFZ- Schein (Original und Fotokopie)
3. Zur Kenntnisnahme
  • Die schweizerische Botschaft hat das Recht, falls notwendig, zusätzliche Belege, Unterlagen, Informationen zu verlangen oder den Visumantrag abzulehnen (bitte nehmen Sie zur Kenntnis, das diese Liste noch ergänzt werden kann)
  • Personen mit einem Geschäfts- Touristen oder Besuchervisum ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ohne entsprechende Bewilligung untersagt
  • Ausländerinnen und Ausländer mit einem vom BFM akzeptierten, gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel eines EU- oder EFTA-Staates benötigen kein Visum für die Schweiz, sofern der Aufenthalt nicht länger als 3 Monate dauert. Der Reisepass muss nach Ablauf des Aufenthaltes noch mindestens 3 Monate gültig sein
  • Die Schweizerische Botschaft macht darauf aufmerksam, dass für Auskünfte und Behandlung von Visagesuchen ausschliesslich das Schalterpersonal der Botschaft zuständig ist. Personen, die sich anbieten, die Formulare auszufüllen oder anderswie für die Visagesuchstellung behilflich zu sein, haben für diese Aktivität keine Bewilligung der Botschaft. Die Botschaft rät, solche Angebote nicht anzunehmen.
4. Liste der Visagebühren (wird im Fall einer Verweigerung nicht zurückerstattet)
  • Visum für Erwachsene (Gültigkeitsdauer bis 1 Jahr) 70,00 KM
  • Visum für Jugendliche bis 18 Jahre (Gültigkeitsdauer bis 1 Jahr) 70,00 KM
  • Zusätzliche Gebühr für die Bearbeitung eines Gesuchs für einen
    formellen Entscheid des BFM (Beschwerdefähige Verfügung). 95,00 KM
  • Fotokopie 1,00 KM / Seite., Telefongespräch CH (falls notwendig) 2,00 KM / Min.
5. Weitere Auskünfte

Für weitere Informationen, wollen Sie bitte die Visasektion dieser Botschaft kontaktieren:

Schweizerische Botschaft
Visasektion
Josipa Stadlera 15
BIH - 71000 Sarajevo

Tel.: +387 33 272 440 - von 15.00 bis 16.30 Uhr, Montag bis Donnerstag (am Freitag gibt es keine telefonischen Auskünfte)
Fax: +387 33 570 120
E-mail:  sar.vertretung@eda.admin.ch