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Eidgenössisches Departement für
auswärtige Angelegenheiten

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Helpline EDA


Die Helpline EDA beantwortet als zentrale Anlaufstelle Fragen zu konsularischen Dienstleistungen.

365 Tage im Jahr
rund um die Uhr!

Tel. aus der Schweiz:
0800 24-7-365
Tel. aus dem Ausland:
+41 800 24-7-365

E-mail:  helpline@eda.admin.ch

http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/serv/form.html Formular Helpline EDA

http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/dfa/orgcha/sectio/condir/sercit/hlplne.html.html Helpline EDA

Pikettdienst nur für Notfälle ausserhalb Bürozeiten
Tel. +41 (0)31 323 30 99

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Konsularischer Schutz: Hilfe im Ausland

Schweizerinnen und Schweizer sowie liechtensteinische Staatsangehörige, die im Ausland in eine Notlage geraten, können bei der schweizerischen Botschaft oder beim Generalkonsulat um Rat und Hilfe ersuchen. Die Koordination der Hilfeleistungen wird in Bern vom Konsularischen Schutz gewährleistet.
 
Der konsularische Schutz umfasst hauptsächlich Leistungen, die nicht durch eine Reiseversicherung erbracht werden können. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) empfiehlt, für Reisen ins Ausland eine Versicherung abzuschliessen, die zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Rettung, medizinischer Behandlung, Repatriierung und Rechtsschutz übernimmt.
 
Der konsularische Schutz beginnt dann, wenn die Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft sind. In einem Notfall klärt die Vertretung zusammen mit der Hilfe suchenden Person die Möglichkeiten der Unterstützung ab. Die Vertretung ist auf die konstruktive Zusammenarbeit mit den Betroffenen angewiesen. Diese entscheiden und handeln letztlich unabhängig und in eigener Verantwortung.
 
Die Hilfe des EDA richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall, den örtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtslage. Sie umfasst zum Beispiel folgende Dienstleistungen:

  • bei Verlust des Passes oder der Identitätskarte ein provisorisches Reisedokument ausstellen
  • bei der Geldüberweisung von der Schweiz ins Ausland behilflich sein
  • Rettungsdienste benachrichtigen
  • rückzahlbare Vorschüsse für die Heimreise oder medizinische Behandlung auszahlen
  • Kontakte zu Ärzten, Spitälern oder Notfalldiensten vermitteln, bei Bedarf und Möglichkeit die kranke oder verletzte Person im Spital besuchen
  • Heimschaffungen organisieren
  • bei einem Todesfall die Angehörigen informieren; die Rückführung oder Beisetzung der sterblichen Reste veranlassen
  • für Personen in Haft: die Angehörigen informieren; sich für die Rechte des Inhaftierten auf einen Pflichtverteidiger und wenn nötig für einen offiziellen Übersetzer einsetzen; Adressen von privaten Anwaltskanzleien vermitteln; die verhaftete Person im Gefängnis besuchen; sich für eine menschenwürdige Behandlung und die Respektierung der Grundrechte während des Freiheitsentzugs einsetzen

Das EDA kann nicht

  • im Ausland am Flughafen einen Pass ausstellen oder ein Ein- oder Ausreisevisum beantragen
  • Duplikate von Führer- und Fahrzeugausweisen ausstellen
  • als Filiale von Reisebüros, Krankenkassen oder Banken tätig werden
  • polizeiliche Ermittlungen und Nachforschungen anstellen
  • medizinische Betreuungen/Behandlungen durchführen, ärztlichen Rat erteilen
  • die Kosten für Rettungen, Heimschaffungen, Kranken- und Leichentransporte übernehmen
  • Gelder für die Bezahlung von Schulden und Bussen vorschiessen
  • inhaftierte Bürgerinnen und Bürger aus dem Gefängnis holen
  • auf Gerichtsverfahren im Ausland Einfluss nehmen
  • Massnahmen ergreifen, die Rechtsnormen des Aufenthaltsstaates verletzen

Rückerstattung der Auslagen und Gebühren
Für Dienstleistungen des konsularischen Schutzes ist die schweizerische Vertretung grundsätzlich verpflichtet, Rechnung zu stellen:

  • Gebühren entsprechend dem Zeitaufwand (CHF 150.- pro Stunde): Bei Unfall, Krankheit, Tod oder Verhaftung sind die ersten 4 Arbeitsstunden gratis; Hilfeleistungen zu Gunsten von Opfern schwerer Verbrechen sind gebührenfrei; bei Mittellosigkeit können die Gebühren erlassen werden.
  • Die Auslagen müssen der Vertretung zurückerstattet werden. Weil die Kosten für Rettung, medizinische Behandlung, sanitäre Heimschaffung, bei Todesfall oder für Anwaltshonorare in einem unerwarteten Rechtsstreit sehr hoch sind, empfiehlt das EDA nachdrücklich den Abschluss einer Reiseversicherung.

Hinweis bei Doppelbürgerrecht: Jedes Land behandelt seine Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich als eigene Staatsangehörige. Staaten können Interventionen der schweizerischen Vertretungen im Ausland für Doppelbürgerinnen und -bürger ablehnen. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die sich in ihrem zweiten Heimatstaat aufhalten, können deshalb nur beschränkt auf die Hilfe der schweizerischen Botschaften und Konsulate zählen.