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Humanitäres Völkerrecht
Das humanitäre Völkerrecht gilt in bewaffneten Konflikten und hat zum Ziel, Leiden und unnötige Schäden zu begrenzen. Es ist in allen bewaffneten Konflikten anwendbar, unabhängig von Legitimation oder Ursache der Gewaltanwendung.
Das humanitäre Völkerrecht legt für die Konfliktparteien besondere Pflichten fest:
- Die 4 Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle schützen Personen, die nicht oder nicht mehr an den Feindseligkeiten teilnehmen. Zivilpersonen, Gefangene und andere verletzliche Personen dürfen nicht misshandelt werden und Verletzte sind zu pflegen.
- Das humanitäre Völkerrecht schränkt die Art und Weise der Kriegsführung ein. Diese Pflichten sind vor allem im 1. Zusatzprotokoll von 1977, im Haager Abkommen von 1907 und im Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung bestimmter konventioneller Waffen von 1980 und seinen Protokollen geregelt.
- Zivilpersonen und zivile Objekte dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden. Konfliktparteien müssen zu jeder Zeit zwischen "militärischen Zielen“ und Zivilpersonen sowie zivilen Objekten unterscheiden.
- Der Angriff auf militärische Ziele ist verboten, wenn mit unverhältnismässigen Verlusten unter der Zivilbevölkerung oder unverhältnismässigen Schäden an zivilen Objekten oder der Umwelt zu rechnen ist. Die Konfliktparteien müssen bei Angriffen alle möglichen Vorsichtsmassnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte treffen.
- Der Gebrauch von Zivilpersonen als Schutzschilder ist verboten.
- Der Missbrauch der Embleme der Genfer Konventionen ist verboten.
- Waffen, die unnötige Leiden oder massive Umweltschäden verursachen, sind verboten. Darunter fallen zum Beispiel biologische und chemische Waffen, Antipersonenminen und Brandwaffen.
Liegt ein Konflikt oder eine Besetzung vor, ist das humanitäre Völkerrecht von allen Konfliktparteien zu beachten, das heisst von Staaten oder nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen:
- Bei Kampfhandlungen zwischen Staaten (internationale Konflikte) kommen alle 4 Genfer Konventionen, das 1. Zusatzprotokoll von 1977 und die Haager Abkommen von 1907 zur Anwendung.
- Bei innerstaatlichen bewaffneten Konflikten sind die anwendbaren Vertragsregeln etwas spärlicher. Von den Genfer Konventionen ist lediglich Artikel 3 anwendbar sowie das 2. Zusatzprotokoll von 1977.
Zusätzlich finden in internen wie in internationalen bewaffneten Konflikten zahlreiche Regeln des Gewohnheitsrechts Anwendung.
Das humanitäre Völkerrecht muss von allen am bewaffneten Konflikt teilnehmenden Einzelpersonen eingehalten werden. Schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts sind in der Regel Kriegsverbrechen. Beispiele für Kriegsverbrechen sind:
- Folter und unmenschliche Behandlung von Gefangenen
- Vergewaltigung
- Angriffe auf die Zivilbevölkerung
- rechtswidrige Vertreibung der Zivilbevölkerung
- Geiselnahme
- Einsatz von Kindersoldaten
Bei schweren Verletzungen der Genfer Konventionen ist jeder Staat verpflichtet, die mutmasslichen Täter entweder
- strafrechtlich zu verfolgen oder
- zur Strafverfolgung an einen anderen Staat oder an ein internationales Strafgericht auszuliefern




